Friedhof

Rechtliche Grundlagen zur Nutzung des Friedhofes sind in dieser Friedhofssatzung geregelt, die Sie auch auf der Hauptseite der Russischen Orthodoxen Kirchengemeinde e.V. unter dem Menüpunkt „Orthodoxer Friedhof“ einsehen können.

Dabei handelt es sich grundsätzlich um Wahlgrabstätten, die der Reihe nach vergeben werden.

§ 21

Gestaltungsvorschriften

für die Anlage von Sargwahlgrabstätten (Erwachsenen- und Kindergräber)

  1. Der Friedhof ist ein Garten des Lebens, in dem sich die Vielfalt von Gottes Schöpfung und christliche Verantwortung für die Umwelt zeigen soll.
  2. Es sind nur Trittplatten in der von der ROK e.V. vorgesehenen Ausführung zu verwenden.
    Ferner können Trittplatten zugelassen werden, die im Material dem Grabmal entsprechen

oder mit diesem harmonieren.

  1. Die Einfassung der Grabstätte zum Weg hin hat mit den von der Friedhofsverwaltung in Absprache mit der ROK e.V. vorgesehenen Steinkanten zu erfolgen. Eine Einfassung der Grabstätte mit Natur- oder Betonsteinen, Holz- oder Betonpalisaden, Kunststoffen oder Zäunen jeglicher Art oder Ähnlichem ist nicht zulässig.
  2. Grabstätten dürfen keine Abdeckung aus Kies, Splitt oder Ähnlichem erhalten. Ferner ist eine Abdeckung mit Steinplatten oder anderen festen Werkstoffen unzulässig.
  3. Die Gestaltung des Grabmals unterliegt folgenden Beschränkungen:
    1. Je Grabstätte ist nur ein Kreuz oder ein aufrechtes Grabmal pro Stelle zulässig. Die Mindeststärke beträgt 12 cm, die Höhe max. 120 cm, die Breite 60 cm. Auf einer mehrstelligen Grabstätte sind mehrere Grabmale zugelassen, oder ein gemeinsames.
    2. Bei aufrechten Grabmalen muss beidseitig ein Mindestabstand von 10 cm bis zur Grenze der Grabstätte verbleiben.
    3. Als Materialien für die Grabmalgestaltung sind zulässig:
      1. Naturstein
      2. Schmiedeeisen
      3. Bronze
      4. Witterungsbeständige Holzarten (für Außenbereich)
    4. Bearbeitung:
      1. Schriften, Ornamente und Symbole müssen in ihrer Größe und Aufteilung den Abmessungen des Grabmals angemessen sein.
  4. Für Grabmale von besonderem künstlerischem Wert können Ausnahmen von den genannten Vorschriften nach Abs. 7 erlassen werden.
  5. Das Projekt eines jeden Grabmals bzw. Kreuzes muss vorab mit der ROK e.V. abgestimmt und von dieser genehmigt werden.

§ 22

Gestaltungsvorschriften

für die Anlage von Urnenwahlgrabstätten in Rasenlage

  1. Die Gestaltung des Grabfeldes mit allen Grabstätten obliegt allein der Geschäftsführung des Friedhofsträgers. Die Grabstätte wird in Rasenlage angelegt.
  2. Eine Bepflanzung der Grabstätte ist nicht möglich.
  3. Die Gestaltung des Grabmals unterliegt folgenden Beschränkungen:
    1. Als Grabmal sind nur liegende Steine zugelassen. Sie werden in die Erde eingelassen, so dass die Oberkante des Steines mit der Erdoberfläche abschließt.
    2. Größe: Die Kantenlängen dürfen maximal 50 cm (Breite) x 50 cm (Tiefe) betragen.
    3. Als Material ist jeder Naturstein oder Metall zugelassen.
    4. Bearbeitung: Schriften, Ornamente und Symbole müssen in ihrer Größe und Aufteilung den Abmessungen des Grabmals angemessen sein.
  1. Das Projekt eines jeden Grabmals muss vorab mit der Geschäftsführung des Friedhofsträgers abgestimmt und von dieser genehmigt werden.

VI. Anlage und Pflege der Grabstätten

§ 23

Allgemeines

  1. Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verpflichtet. Sie können entweder die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder die Friedhofsverwaltung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Altona oder eine sonstige zugelassene Friedhofsgärtnerei damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
  2. Die von der Geschäftsführung beauftragte Verwaltung des Friedhofes ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder die Bestattung behindernde Hecken, Bäume und Gehölze zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
  3. Die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein der von der Geschäftsführung beauftragten Verwaltung des Friedhofes.
  4. Ist bei einer Bestattung die Nutzungszeit zu verlängern und sind Nutzungsberechtigte nicht vorhanden oder Angehörige zur Übernahme des Nutzungsrechts nicht bereit, so kann die von der Geschäftsführung beauftragte Verwaltung die Erstattung der Kosten für die Anlegung und Unterhaltung einer Rasengrabstätte oder einer vergleichbar pflegeleichten Gestaltung bis zum Ablauf der Nutzungszeit von derjenigen Person verlangen, die die Bestattung veranlasst hat. Die Kostenerstattung nach Satz 1 entfällt, soweit die Kosten für die Grabpflege durch die Geschäftsführung des Friedhofsträgers übernommen wird oder die Pflege durch sonstige Dritte sichergestellt ist.

§ 24

Grabpflege, Grabschmuck

  1. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von chemischen Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen ist nicht gestattet.
  2. Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen.
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